Satzung des Ortsverbandes Amt Siek der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

1. Der Name des Ortsverbandes lautet: BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Siek; die Kurzform lautet: GRÜNE Siek.

2. Der Sitz des Ortsverbands ist Siek. 

3. Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbands erstreckt sich auf die Gemeinden im Amt Siek; dazu gehören Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek und Stapelfeld.

4. Das Geschäftsjahr des Ortsverbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben

1. BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Siek haben die Aufgaben, 

(a) entsprechend dem gültigen Programm die Ziele von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN durchzusetzen und sich an den Wahlen zu beteiligen, 

(b) Träger des Willensbildungsprozesses von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN von unten nach oben zu sein, z.B. für die Durchsetzung des Basiswillens zur Kreis-, Landes- und Bundesebene hinsichtlich Programm und Wahlen, 

(c) Bürgerinitiativen zu unterstützen, die den Zielen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN entsprechen. 

2. Träger dieser Aufgaben sind alle Gliederungen der Partei.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört. 

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Ortsvorstand. 

2. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages können Bewerbende bei der zu ständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. 

3. Die Zurückweisung durch den Vorstand ist Bewerbenden gegenüber unter Hinweis auf persönliche Rechte zu begründen. 

4. Mitglied der Partei kann nur werden, wer die Ziele der Partei unterstützt sowie die Satzung für seine Tätigkeit bei der Partei als rechtsverbindlich schriftlich anerkennt. 

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem Beantragenden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft, Beitragszahlung, Stimmrecht 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

2. Zahlt ein Mitglied länger als 3 Monate nach Fälligkeit seinen Mitgliedsbeitrag nicht, kann das Mitglied nach Ablauf eines weiteren Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung, auf die wiederum keine Zahlung des ausstehenden Betrages erfolgt, von der Partei ausgeschlossen werden. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hinge wiesen werden. Über den Ausschluss kann der Kreisvorstand nach Rücksprache mit dem Ortsverband entscheiden.

3. Mitglieder, denen nach Absatz 2 die Ausübung des Stimmrechts versagt ist, werden zur Feststellung der Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Hauptversammlungen nicht berücksichtigt.

4. Der Austritt ist dem zuständigen Gebietsverband schriftlich zu erklären.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Ortsverbands sind:

(a) die Hauptversammlung,     

(b) die Mitgliederversammlung,     

(c) der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist Träger der praktischen Arbeit im Rahmen der Satzung und des Ortsprogramms. 

2. Sie tagt in der Regel dreimal jährlich und ist öffentlich. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. 

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sowie 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

 

§ 8 Hauptversammlung 

1. Eine ordentliche Hauptversammlung ist einmal im Jahr durchzuführen.

2. Eine ordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt. 

3. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand. Schriftlich bedeutet dabei per Post, Fax oder E-Mail. 

4. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung sind Protokolle anzufertigen, die von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen sind. 

5. Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand einzureichen. 

6. Die im § 9 genannten Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten und geheim gewählt. 

7. Die Hauptversammlung hat zu beschließen über:     

(a) Tätigkeitsbericht     

(b) Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht     

(c) Festsetzung von Beiträgen     

(d) Entlastung des Vorstandes     

(e) Wahl des Vorstandes     

(f) Bildung von Ausschüssen: diese sind dem Vorstand verantwortlich     

(g) Wahl von zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören, auf zwei Jahre für die Kassenprüfung.    

(h) Wahl der KandidatInnen zu Kommunalwahlen     

(i) Satzungsänderungen     

(j) Auflösung 

8. Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung und bei Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder beschlussfähig. Eine wegen Beschlussunfähigkeit erneut geladene Hauptversammlung ist bei Einhaltung einer dreiwöchigen Ladungsfrist in jedem Fall beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. 

9. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung werden mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, alle anderen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag/Beschlussvorschlag als abgelehnt; es kann die Diskussion erneut eröffnet werden. Die Auflösung muss durch Urabstimmung von zwei Dritteln der Mitglieder schriftlich bestätigt werden und tritt erst dann in Kraft.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einer Person, welche den Vorsitz inne hat, einer Stellvertretung, eine Person, welche die Kasse führt, sowie der schriftführenden Person und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstands sind zugleich stellvertretende Vorsitzende.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Person, welche den Vorsitz inne hat.                              

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich.

4. Der Vorstand ist gegenüber den anderen Organen rechenschaftspflichtig und weisungs- gebunden.                                                                                                               

5. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit durch ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

 

§ 10 Schlussbestimmungen 

1. Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber in Kraft. 

2. Im Übrigen gelten die Regelungen der Kreis-, Landes- und Bundessatzung und die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Ortsverbandes in

Siek am 24.04.2021.

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XXXXX Vorsitzende/r                                            XXXXX Schriftführer/in

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